Kindeswohlgefährdung

Als Ärztin oder Arzt, als Hebamme oder Angehörige eines geregelten Berufes des Gesundheitswesen, der mit Kindern in Berührung kommt, übernehmen Sie besondere Aufgaben, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

  • Nach § 4 KKG sind Sie verpflichtet, zunächst mit den Kindern, Jugendlichen und Sorgeberechtigten nach einer Lösung des Problems (Abwehr der Gefahr) zu suchen und sie aufzufordern, Hilfe in Anspruch zu nehmen - es sei denn, es könnte den Schutz des Kindes gefährden, wenn Sie Ihre Eindrücke mit den Sorgeberechtigten besprechen.
  • Wenn Sie sie sich in der Einschätzung nicht sicher sind und Ihnen das weitere Vorgehen unklar ist, besteht die Möglichkeit anonymsiert Rücksprache mit dem Jugendamt zu nehmen. Nach § 4 KKG können Sie sich ratsuchend an eine Fachkraft der Jugendhilfe (insoweit erfahrene Fachkraft) wenden und den Fall pseudonomysiert darlegen. Haben Sie einen Verdacht auf Kindesmisshandlung und sind sich in der Einschätzung der Befunde aber unsicher, können Sie ein rechtsmedizinisches Konsil in Anspruch nehmen. Alle rechtsmedizinischen Institute bieten dies an. In Niedersachsen (Forensikon) und Bayern (remed-online) stehen für Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Bundeslandes gesicherte Online-Portale der Rechtsmedizin zur Verfügung, über die unklare Befunde mit einem Verdacht auf Kindesmisshandlung abgeklärt werden können.
  • Ist der Versuch einer Intervention zum Schutz des Kindes erfolglos, oder würde eine Mitteilung den Schutz des Kindes gefährden, sind Sie nach § 4 KKG befugt, dem Jugendamt alle erforderlichen Daten mitzuteilen. Darüber müssen Sie die Betroffenen informieren, es sei denn, dies würde den Schutz des Kindes gefährden.

Das Jugendamt (vgl. § 8a SGB VIII) nimmt ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Fachkräften eine Gefährdungseinschätzung vor und kann sich dafür, "einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung" verschaffen. Nach Möglichkeit sollten das Kind und deren Erziehungsberechtigte in den Prozess einbezogen werden. Auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten kann das Jugendamt im Zweifelsfall z.B.:

  • das Familiengericht einschalten
  • das Kind oder den Jugendlichen in Obhut nehmen
  • die Polizei einschalten.

Es ist auch möglich, dass Sie z.B. als Ärztin bzw. Arzt im Auftrag des Jugendamtes tätig werden, um die körperlichen Anzeichen einer möglichen Misshandlung zu begutachten.

Wenn Kinder mitbetroffen sind

Wenn z.B. innerhalb einer Familie Gewalt gegen die Mutter ausgeübt wird, ist davon auszugehen, dass Kinder direkt oder indirekt als Zeugen ebenfalls von Gewalt betroffen sind. Daraus entstehen schwerwiegende Belastungen der Kinder, die mit bis ins Erwachsenenalter nachwirkenden kognitiven, emotionalen und körperlichen Schäden einhergehen können. Dies rechtfertigt regelhaft eine Unterstützung durch das örtliche Jugendamt.