Was passiert, wenn die Polizei informiert wird?

Wenn die Polizei informiert wird, muss sie bei einem Verdacht auf eine Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten. Einfache Körperverletzungsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt), während sexualisierte Gewalt ein Offizialdelikt ist, d.h. es wird ohne Rücksicht auf den Willen des Opfers ermittelt.

Allerdings können auch Körperverletzungsdelikte von Amts wegen verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt. Die Richtlinien sehen vor, dass bei einer Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist. Deswegen wird die Polizei bei familiärer Gewalt oder Partnergewalt auch ohne Antrag Ermittlungen anstellen, wenn sie von dem Vorfall erfährt.

Bei hinreichendem Tatverdacht wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Vor dem Strafgericht wird dann entschieden, ob eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgt.

Das Projekt INASC (Improving Needs Assessment and Victims Support in Domnestic Violence Related Criminal Proceedings) stellte die Befunde einer Studie zur Erfahrungen von Opfern häuslicher Gewalt im Strafverfahren vor. Hierbei werden Informationen und Empfehlungen vor allem für Justiz, Polizei und Opferunterstützungseinrichtungen gegeben.

Wegweisung

Die Polizei hat die Möglichkeit, Gewalttäter vorläufig aus der Wohnung und dem näheren Umfeld der Opfer zu verweisen, noch ehe eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt. Diese Wegweisung wird in der Regel bis zu vierzehn Tage ausgesprochen und kann meist um zwei weitere Wochen verlängert werden. Die polizeiliche Verfügung kann das Erlangen längerfristigen Schutzes durch das Familiengericht erleichtern (§ 1 GewSchG).

Die eigene Wohnung behalten

Gewalt durch die Familie oder den Partner erfolgt häufig in der gemeinsamen Wohnung. Das Gewaltschutzgesetz schützt Personen, denen Gewalt widerfahren ist, durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der Täterin oder dem Täter teilen zu müssen (§ 2 GewSchG). Hierfür beantragt die von Gewalt betroffene Person eine Schutzanordnung beim Familiengericht, die auch jeglichen Kontakt außerhalb der eigenen vier Wänden umfasst. Die Schutzanordnung gilt zunächst bis zu sechs Monaten. Der Beschluss kann verlängert werden oder ein neuer Beschluss erwirkt werden. Wenn die Täterin oder der Täter gegen dies Anordnung verstößt, macht sie bzw. er sich strafbar. Ausführliche Informationen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung.

In Pflegekontexten können außer der Polizei auch vorher noch andere zuständige Akteure hinzugezogen werden, die evtl. zur Besserung der Situation beitragen können, ohne dass eine Strafverfolgung nötig wird. Dies können, je nach Ausgangssituation, z.B. die Heimaufsicht, die Pflegekassen oder Betreuungsbehörden sein. Da bei Pflegebedürftigen und Kindern Maßnahmen zur Stärkung von Opferrechten mit Schwierigkeiten verbunden sind, da diese nicht selbstständig zu Hause leben können, muss Formen der Unterbringung genau bedacht und gegeneinander abgewogen werden.