Befundaufbewahrung

Im Umgang mit patientenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wenn Informationen über die Befundung und Dokumentation von Gewaltfolgen in die falschen Hände geraten, kann es zu einer erheblichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten kommen, denen Gewalt widerfahren ist. Hier ist ein besonders sorgsamer Umgang mit Daten notwendig. Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass unbefugte Dritte keinen Einblick in die Dokumentation nehmen und diese ggf. entwenden können.

Bieten Sie grundsätzlich an, dass alle Befunde und Dokumentationen (vorerst) ausschließlich bei der Ärztin, dem Arzt oder anderen Gesundheitsfachkräften sicher aufbewahrt werden. Gerade Personen, dem im familiären Umfeld oder durch den Partner Gewalt widerfahren ist, befürchten nicht selten, dass die Täterin oder der Täter die Dokumente auffinden könnten und dies erneut Gewalt hervorrufen kann.

Elektronische Sicherung

„Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern“ (§ 10 Abs. 5 MBO). Dies gilt auch für eine elektronische Dokumentation von Gewaltfolgen. Es empfiehlt sich, eine Sicherheitskopie auf CD zu speichern und diese unter Verschluss aufzubewahren.

Angefertigte Fotos von Verletzungen sind mit Datum und Uhrzeit zu kennzeichnen und so auf dem PC zu hinterlegen, dass eine Nachbearbeitung nicht möglich ist. Auch hier empfiehlt sich, eine Sicherheitskopie auf CD zu erstellen und sicher aufzubewahren.

Weitergabe der Dokumentation

Die Weitergabe des ausgefüllten Dokumentationsbogens, angefertigter Fotos und Beweismaterialien, bspw. an Polizei, Anwaltschaft oder eine Beratungsstelle, ist zulässig,

Hat eine Pflegefachkraft den Verdacht auf Vernachlässigung oder Misshandlung und reichen die Interventionen des Pflegedienstes (z.B. Beratung, Schulung, Angebot weiterer Leistungen) nicht aus, um die Gefahr zu beheben, so kann sie in der Wahrnehmung ihrer Garantenstellung die Dokumentation auffälliger oder ungeklärter Befunde an die Pflegekasse und in Hessen auch an die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht weitergeben. Erfolgt die Gewalt mutmaßlich durch die Betreuerin oder den Betreuer, dann auch an die Betreuungsstelle.

Geht es um einen Verdacht an Kindern, bitte die Regelungen zum Kindeswohl beachten.